Die Verwaltung vor und nach Einführung Deutschen Rechtes

In der Zeit des polnischen Rechtes stand an der Spitze unserer Dörfer ein grundherrschaftlicher, also fürstlicher Vogt, der das Interesse seines Herrn durch Überwachung der Ausführung fürstlicher Verordnungen und der Befehle grundherrschaftlich-fürstlicher Beamten übernahm und neben den niederen Polizeidiensten auch wohl die niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Ein solcher Vogt hatte mehrere Dörfer unter sich, die einen Verwaltungsbezirk bildeten.

Mehrere solcher Bezirke standen als "Burgschaft" unter einem Kastellan oder Burggrafen (Landgrafen). So gehörte auch Groschowitz zur herzoglichen Burg in Oppeln.

Der Burggraf hatte insbesondere die Oberaufsicht über die fürstlichen Dörfer, ihre Dienste und Abgaben, worin er auch von anderen Beamten, z.B. vom "Tribun", vertreten werden konnte.

In dieser Verwaltung lassen die Urkunden trotz einer gewissen Ordnung ein ausgesprochenes Willkürregiment erkennen. Erst die Einführung des Deutschen Rechtes stellte ein deutsches Gemeindewesen her, welches auf den Beschlüssen der Ortsinsassen beruhte, und das von einem "Erbscholzen" unter dem Beistande der Ältesten und Schöffen nach deutscher Art materiell und formell verwaltet wurde.