Das Urbarium von Groschowitz aus dem Jahre 1803

Dieses Urbarium wurde von der Urbarienkonunission in Breslau verfaßt und lautet:

Das Dorf Groschowitz gehört zum Königlichen Domänenamte Oppeln, welches im Fürstentum Oppeln und dessen Kreise liegt.

Im Dorfe ist ein herrschaftliches Vorwerk, zu welchem gehören ein Wohnhaus mit Kuhstallung, eine alte Scheuer, eine neue Scheuer, ein Spritzenhaus, ein Schafstall, ein Haus-, Hof- und Gartenraum von 4 Morgen 45 qm, 351 Morgen 140 qm Acker, 13 Morgen 11,2 qm Wiesenwachs, 4 Morgen 157 qm Strauch und Gräserei, 82 Morgen 150 qm Hutung, 5 Morgen 68 qm Grenzen und Wüstungen, zusammen 463 Morgen 3 qm. Die zum Gut gehörige Waldung ist der sogenannte Grudschützer Forst, und dieser gehört zum Tiergarten-Forstamt Neudorf.

Die hohe und niedere Jagd auf der sogenannten Groschowitzer Feldmark und in den Forsten war ebenfalls ein ausschließendes Regale des Forstamtes Tiergarten.

Auch gehören zum Dorfe 2 Wassermühlen, jede mit einem oberschlächtigen Mahlgange; die eine dem Besitzer des Freibauerngutes sub. Nr. 31 gehörig und im Dorfe gelegen, die andere dem Besitzer des Freibauerngutes sub. Nr. 55 gehörig, der bei seiner Mühle noch einen Graupen- und Hirsegang hat, an der Przyworer Grenze gelegen, die dem Amte zinspflichtig sind, und bei denen die Dorfbewohner mahlen lassen.

Ferner sind im Dorfe 2 Kretschame, die den Besitzern der beiden Freibauerngüter sub. Nr. 13 und 29 zugehören, die die Schank- und Kretschamsgerechtigkeiten aüsschlußweise wechselweise ein Jahr ums andere benützen, und welche des zum Verschenk bedürfende Bier von den Bürgern der Stadt Oppeln, den Branntwein aber von Schloßamte zu Oppeln nehmen müssen.

Die Dorfbewohner nehmen von diesen Kretschmern das Getränk; jedoch steht es ihnen frei, bei Festgelagen das Bier aus der Stadt Oppeln und den Branntwein vom Schloß zu nehmen. Alle Einschwärzungen sind verboten.

Im Dorfe steht eine Kirche, bei der der jedesmalige Custos zu Oppeln Pfarrer ist, eine Schule, in der der angestellte Schullehrer den Kindern den Unterrricht erteilt; ferner eine Schmiede, Eigentum des jedesmaligen Besitzers sub. Nr. 44. Die im Dorfe sich aufhaltenden oder niedergelassenden Handwerker, ohne Rücksicht, ob sie eingesessen sind oder nicht, müssen, wenn sie sich von ihrem Handwerk nähren, dem grundherrschaftlichen Amte den festgesetzten Handwerkszins bezahlen, auch der Besitzer der Schmiede.

In der Gemeinde schaffen Recht und Ordnung ein Scholze und 6 Gerichtsmänner, die bei ihrer Anstellung vom Domänenamte unentgeltlich vereidigt werden.

Das Dorf enthält 66 dem Domänenamte untertänige Possessionen (Besitzungen), die sämtlich erblich ausgehen und der Qualität der Possessionen nach folgende sind: 11 Freibauern, 10 dienstbare Bauern, 2 Freigärtner, 14 Robotgärtner, 10 Freihäusler und 19 Robothäusler.

Die Untertanen sind schuldig, im Besitz ihrer Güter und Stellen die jedem Besitzer zugeschriebenen Zinsen dem grundherrschaftlichen Amte zu Oppeln jährlich zu entrichten, und zwar zu Michaelis und einzelne zu Georgi.

Den freien Jagdzins müssen die Besitzer der freien Bauerngüter Nr. 1, 3, 13, 14, 29 und 50 jährlich Termino Reminiscere (am 5. Sonntage vor Ostern) abführen.

Der Forstrodungszins für das Forstland wird Termino Michaelis ans Domänenamt, der für das Forstland an der 2. Colonne aber codem Termino ans Tiergarten-Forstamt Neudorf vom Besitzer des Bauerngutes sub. Nr. 14 gehalten, ist für den Morgen Forstland 2 1/2 Klafter Holz unentgeltlich anstatt des Zinses alljährlich einzuschlagen.

Den baren Geld-, Hühner- und Bierzins von 1 Reichstaler 26 Silbergroschen muß der Gerichtsscholze erheben und alljährlich Termino Michaelis an das grundherrschaftliche Amt zu Oppeln abführen, wo er dann in dem Gemeinde-Zins-Quittungsbuch quittiert erhält.

Die Untertanen müssen die baren Geldzinsen zum 4. Teil in Courrant (grober Sibermünze) und 3/4 in Scheidemünze oder denjenigen Königlichen Geldsorten, die ohne Aufgeld zu haben sind, abführen. Die Getreidezinsen müssen in dem Zeitraum von Michaelis bis Martini abgereicht werden. Wenn jedoch der eine oder der andere Zinspflichtige Unglücksfällen ausgesetzt gewesen und deshalb diesen Abführungstermin innezuhalten außerstand gesetzt ist, so muß ihm von selten des Amts mit der Abziehung bis Weihnachten nachgesehen werden.

Bei Abführung des Getreides werden der Roggen und die Gerste über das gerichtete Brauslauer Viertel, gleich und glatt gestrichen, der Hafer hingegen gesägt gemessen.

Die Bauern müssen das zu zinsende Getreide, so wie sie dieses auf ihren eigentümlichen Gründen erbaut, gehörig rein gemacht, in ihren eigenen Getreidesäcken auf den Schloßschüttboden zu Oppeln unentgeldlich abgewähren, worüber sie am Amt in die mitzubringenden Zins-Quittungsbücher quittiert erhalten.

Jeder männliche Einlieger, er mag verheirateten oder unverheirateten Standes sein, muß dem grundherrschaftlichen Amte jährlich 2 Silbergroschen sogenanntes Kopfgeld, und jede verheiratete und ledige Einliegerin jährlich 3 Silbergroschen sogenanntes Spinngeld bezahlen.

Hat der Einlieger Gelegenheit, sich eine Kuh zu halten und solche mit auf die gemeinschaftliche Hutung der Gemeinde zu treiben, so muß er noch besonders für die Kuh einen Silbergroschen und für ein Stück Jungvieh zwei Silbergroschen Viehweidegeld jährlich dem grundherrschaftlichen Amte abreichen.

Zu derselben Abgabe waren auch die Auszügler verpflichtet. Die Einlieger und Auszügler müssen diese Zinsen alljährlich an denjenigen Beamten abtragen, der behufs Aufnahme und Regulierung der Seelenregister im Herbst die Amtsdorfschatten bereist.

Zur Abführung des Kopf- und Spinngeldes waren die Auszügler bis zum 50. Lebensjahre und die Einlieger bis zum 60. Lebensjahre verpflichtet. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit waren die Auszügler und Jünglinge von der Kopf- und Spinnabgabe befreit. Auch durch Niederkunft geschwächte weibliche Personen waren von dieser Abgabe frei, solange sie das Kind in der Erziehung und im Brote bei sich hatten. Die Befreiung von der Abgabe galt auch für die Knechte, Mägde und Hirten, solange sie sich nicht im Dienst befanden. Die im Dorfe sich niederlassenden, nicht untertänigen Einlieger müssen sich vor ihrem Anzüge bei dem Amte melden und die erforderliche Erlaubnis nachsuchen, ohne welche die Dorfgerichte keinen Fremden annehmen dürfen.

Die Bauern, Gärtner und Häusler sind schuldig, alljährlich von jeder Stelle einen Silbergroschen dafür dem Amte zu entrichten, daß die Gemeindegestellung zu ihrer Bequemlichkeit im Dorfe und nicht auf dem Schlosse zu Oppeln abgehalten wurde. Diesen Silbergroschen zahlt jeder Wirt zur Zeit der jährlichen Bereisung der Amtsdörfer im Herbst zur Händen desjenigen Beamten, der dieses Geschäft zu besorgen hat.

Soweit das Urbarium.

Die Besitzergreifung Schlesiens durch Friedrich den Großen hat durch Einführung verschiedener Gesetze nach preußischem Muster von Jahr zu Jahr immer bessere Verhältnisse geschaffen. Die preußischen Könige sorgten für die Bildung des Volkes durch Einrichtung von Volks- und Hochschulen.

Ein großer Umschwung geschah im Lande nach dem ersten unglücklichen französischen Kriege. In den Jahren 1810 und 11 wurden die Bauern und Grundbesitzer, die bisher lehnspflichtige Güter besessen hatten, frei. Die bisher von ihnen besessene Habe wurde ihr freies Eigentum gegen Entrichtung von Renten in natura an ihre Herrschaften. Da aber auch diese zuweilen drückend waren und oft eine rationelle Bewirtschaftung der Grundstücke unmöglich machten, so fiel die letzte Schranke durch das "Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken" vom 2. März 1850, durch welches die Naturairenten in Geldrenten umgewandelt wurden. Diese wurden durch Amortisation getilgt. Diejenigen Besitzer, die sich für einen Erlaß von 1/10 der Geldrente erklärten, haben ihre ganze Rente durch regelmäßige Zahlungen in 5G 1/2 Jahren getilgt. Diejenigen Besitzer, die sich für diesen Erlaß nicht erklärten, haben ihre Renten durch fortgesetzte Zahlungen in 41 1/2 Jahren vollständig getilgt. Damit war einer weiteren günstigen Entwicklung der Verhältnisse der Boden vorbereitet.