1242

Nachdem über die von Heinrich II. hinterlassenen fünf unmündigen Söhne Boleslaw, Heinrich, Konrad, Wladislaw und Mesko ihre Mutter Herzogin Anna ein Jahr lang die Vormundschaft geführt (vita Annae bei Stenzel Ss. rer. Siles. II. 128), übernimmt nun der Aelteste, inzwischen mündig gesprochen, zugleich im Namen seiner Brüder die Regierung. (Vgl. schles. Zeitschr. XVI S. l Anm. 2.) Da dann Mesko, dem das Lebuser Land zugedacht war, früh (wahrscheinlich nicht lange nach seinem Vater) stirbt (er liegt in der Peterskirche zu Lebus begraben), überlässt, jedenfalls gegen eine Summe Geldes, Boleslaw das Lebuser Land, wenigstens theilweise dem Markgrafen von Brandenburg und dem Erzbischofe Wilbrand von Magdeburg (Chron. Polono - Siles. 568. Vita Hedw. 45, den Herzog Mesko kennt nur Bognphal 61 und 63, in der neuen Ausgabe der mon. Pol. II. 566). Die oben angegebene zeitliche Limitation beruht auf der Thatsache, dass Erzbischof Wilbrand schon unter dem 30. April 1244 eine Urkunde als Besitzer von Lebuser Gebietstheilen ausstellt; damit fällt dann die auf Boguphal 63 gegründete Zeitangabe, welche diese Begebenheit erst in's Jahr 1249 setzen will. Doch können die Kämpfe zwischen den Brüdern, welche mit durch diese erzählten Ereignisse veranlasst wurden, wohl erst in's Jahr 1249 gehören. Aller dings finden wir noch im September 1249 einen Kastellan von Lebus in der Umgebung Boleslaw's, vergl. unten No. 679.

Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.